Laut
den gesetzlichen Vorgaben werden in Kuchl private Anwesen
alle 10 Jahre und Gewerbebetriebe sowie Landwirtschaftliche
Anwesen alle 5 Jahre im Rahmen der Feuerbeschau zu besuchen.
Dies wird den Hausbesitzern schriftlich und zeitgerecht durch
die Gemeinde mitgeteilt. Zum vorgeschriebenem Termin ist
Anwesenheitspflicht
- Terminwünsche können bei frühzeitiger Anmeldung in
Ausnahmefällen ebenfalls berücksichtigt werden.
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| Wer kommt und was machen die
da .... |
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In Kuchl nehmen folgende Personen an der Feuerbeschau
teil:
- Der Ortsfeuerwehrkommandant oder ein leitender
Dienstgrad als gesetzlich Beauftragter.
- Ein Angestellter der
Salzburger Landesstelle für Brandverhütung als
Sachverständiger
- Der Rauchfangkehrermeister
oder dessen Vertreter als Fachkraft für
Heizungsanlagen
- Ein(e) Angestellte(r) der
Marktgemeinde Kuchl als Verhandlungsleiter
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Besichtigt können
alle Gebäude, Räume und Grundstücksteile werden.
Besonderes Augenmerk wird auf Heizungsanlagen,
elektrischer Strom, landwirtschaftliche und gewerblich
genutzte Gebäude und Räume, Dachböden sowie
Aufstellflächen und Zufahrten für Einsatzfahrzeuge.
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Warum?
Also Keinem der Beteiligten
ist fad oder hat sonst nichts zu tun. Es interessiert
auch keinem so wirklich, wie Sie zu Hause wohnen. Die
Gründe für die Feuerbeschau sind gesetzlich geregelt und
haben einen ganz wichtigen Hintergrund: Es sterben
leider jährlich Menschen durch
Brandereignisse. Jeder einzelne
Tote ist ein Toter zu viel, von den verlorenen
Sachwerten in Milliardenhöhe gar nicht zu reden.
Um versteckte oder auch offene Mängel
auf zu zeigen und damit Unglücksfällen vor zu beugen und
den Hausbewohnern zu helfen wird eben die Feuerbeschau
durchgeführt.
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Für Fragen stehe ich Ihnen
gerne zur Verfügung:
HBI Rupert Unterwurzacher +43 (0) 664 502 1551 |
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| Öfen, sonstige
Heizstätten und deren Anlagen |
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- Es ist darauf zu achten, dass
vor dem Heiztürchen eines Ofens oder Herdes der
brennbare Fußboden durch einen nicht brennbaren
ersetzt oder mit einem entsprechend großen
Vorlageblech geschützt wird.
- Eiserne Öfen müssen hingegen
zur Gänze auf einer nicht brennbaren Unterlage
gestellt werden.
- Zwischen Öfen und brennbaren
Gegenständen (z.B. auch hölzerne Wandverbauungen)
ist ein Sicherheitsabstand von 50 cm erforderlich.
Sind diese Teile Brand hemmend verkleidet oder
abgeschirmt, genügt ein Abstand von 25 cm.
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- Überprüfen Sie den Bauzustand
Ihrer Rauch- bzw. Abgasfänge, ergänzen Sie fehlenden
Verputz und entfernen Sie brennbare Materialien vom
Rauchfangmauernwerk. Beschädigte Putz- und
Kehrtürchen sind zu reparieren oder zu ersetzen.
Offene Anschlüsse müssen durch Zumauern oder
Blechkapseln dicht verschlossen werden.
- Die heiße Asche ist bis zur
gefahrlosen Beseitigung in einem nicht brennbaren
Behälter mit Deckel auf zu bewahren.
- Für Ölfeuerungsanlagen ist
ein geeigneter Handfeuerlöscher (mind. 6 kg) bereit
zu stellen.
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| Elektrische
Anlagen |
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Prinzipiell
gilt: Defekte oder beschädigte Abdeckungen von Steckdosen,
Schaltern und Feuchtraumarmaturen, Leitungen sowie Lampen sind
zu erneuern.
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In
Dachböden, Kellerräumen, Scheunen u.ä.
brandgefährlichen Räumen sind Leuchten ohne
Schutzglas unzulässig. Die oft verwendeten
Halogenstrahler dürfen seit dem Jahr 2004 in
Scheunen nicht mehr verwendet werden.
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Elektrische Speicheröfen bedürfen
Sicherheitsabstände die durch den Hersteller
vorgegeben sind.
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Blitzschutzanlagen auf
Wohnhäusern bis 3 Wohneinheiten müssen im
zehnjährigen und auf landwirtschaftlichen Gebäuden
in fünfjährigen Zeitabständen überprüft (Elektriker)
werden und ein entsprechender Prüfbericht ist
vorzulegen.
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Der Prüfschalter in
Elektroinstallations-Verteiler ist einmal im Jahr auf seine
Funktionsfähigkeit zu überprüfen (darum auch der
Name)
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| Garagen |
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- Kraftfahrzeuge dürfen nur in
behördlich genehmigten Garagen eingestellt werden.
Keinesfalls ist das Abstellen in Scheunen oder
ähnlichem brandgefährlichen Objekten zulässig !
- Folgende Anschläge sind
anzubringen: "Rauchen und Hantieren mit offenem
Feuer und Licht verboten" und "Vorsicht beim
Laufenlassen der Motoren - Vergiftungsgefahr".
- Brennbare Lagerungen,
insbesondere Brennstoffe sind in Garagen unzulässig.
- Propangasflaschen, auch
leere, dürfen nicht im Keller, Dachboden oder in der
Garage gelagert werden.
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In jeder Garage muss ein
tragbares Feuerlöschgerät (TFL oder auch
Handfeuerlöscher genannt) als erste Löschhilfe
bereitgehalten werden - mind. 6 kg.
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Diese müssen alle 2 Jahre
von einem Fachmann überprüft werden und einen
Prüfvermerk aufweisen.
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| Sonstiges ... |
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- In Dachböden,
Garagen, Heizöllagerräumen und Fluchtwegen ist die Anhäufung
leicht brennbarer Gegenstände verboten.
- In Scheunen,
Dachböden und brandgefährlichen Räumen nicht rauchen und
keine offene Flamme verwenden.
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- Elektrische Geräte wie
Fernseher, Radios, Heizlüfter und dergleichen vor
Verlassen der Wohnung nicht nur auf "Stand by"
sondern ganz ausschalten.
- Sind Kinder im Haus,
Feuerzeuge und Zünder sicher aufbewahren und den
Kindern das Phänomen "Feuer" erklären.
- Keine Gegenstände über dem
Ofen "trocknen"
- Größere Mengen brennbarer
Flüssigkeiten sind in eigenen brandbeständigen
Lagerräumen aufzubewahren - Nur ein zweiwandiger
Tank ist nicht ausreichend.
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Bei
weiteren Fragen hilft Ihnen sicher die
Salzburger Brandverhütungsstelle: 0662 / 827 591
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