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Bürgerservice:

Die Feuerbeschau kommt ... Kuchl
Laut den gesetzlichen Vorgaben werden in Kuchl  private Anwesen alle 10 Jahre und Gewerbebetriebe sowie Landwirtschaftliche Anwesen alle 5 Jahre im Rahmen der Feuerbeschau zu besuchen. Dies wird den Hausbesitzern schriftlich und zeitgerecht durch die Gemeinde mitgeteilt. Zum vorgeschriebenem Termin ist Anwesenheitspflicht - Terminwünsche können bei frühzeitiger Anmeldung in Ausnahmefällen ebenfalls berücksichtigt werden.
 
Wer kommt und was machen die da ....

In Kuchl nehmen folgende Personen an der Feuerbeschau teil:

  • Der Ortsfeuerwehrkommandant oder ein leitender Dienstgrad als gesetzlich Beauftragter.
  • Ein Angestellter der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung als Sachverständiger
  • Der Rauchfangkehrermeister oder dessen Vertreter als Fachkraft für Heizungsanlagen
  • Ein(e) Angestellte(r) der Marktgemeinde Kuchl als Verhandlungsleiter

Besichtigt können alle Gebäude, Räume und Grundstücksteile werden. Besonderes Augenmerk wird auf Heizungsanlagen, elektrischer Strom, landwirtschaftliche und gewerblich genutzte Gebäude und Räume, Dachböden sowie Aufstellflächen und Zufahrten für Einsatzfahrzeuge.

 
Warum?
Also Keinem der Beteiligten ist fad oder hat sonst nichts zu tun. Es interessiert auch keinem so wirklich, wie Sie zu Hause wohnen. Die Gründe für die Feuerbeschau sind gesetzlich geregelt und haben einen ganz wichtigen Hintergrund: Es sterben leider jährlich Menschen durch Brandereignisse. Jeder einzelne Tote ist ein Toter zu viel, von den verlorenen Sachwerten in Milliardenhöhe gar nicht zu reden.

Um versteckte oder auch offene Mängel auf zu zeigen und damit Unglücksfällen vor zu beugen und den Hausbewohnern zu helfen wird eben die Feuerbeschau durchgeführt.

 
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:
HBI Rupert Unterwurzacher +43 (0) 664 502 1551
 
 
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Öfen, sonstige Heizstätten und deren Anlagen  
  • Es ist darauf zu achten, dass vor dem Heiztürchen eines Ofens oder Herdes der brennbare Fußboden durch einen nicht brennbaren ersetzt oder mit einem entsprechend großen Vorlageblech geschützt wird.
  • Eiserne Öfen müssen hingegen zur Gänze auf einer nicht brennbaren Unterlage gestellt werden.
  • Zwischen Öfen und brennbaren Gegenständen (z.B. auch hölzerne Wandverbauungen) ist ein Sicherheitsabstand von 50 cm erforderlich. Sind diese Teile Brand hemmend verkleidet oder abgeschirmt, genügt ein Abstand von 25 cm.
  • Überprüfen Sie den Bauzustand Ihrer Rauch- bzw. Abgasfänge, ergänzen Sie fehlenden Verputz und entfernen Sie brennbare Materialien vom Rauchfangmauernwerk. Beschädigte Putz- und Kehrtürchen sind zu reparieren oder zu ersetzen. Offene Anschlüsse müssen durch Zumauern oder Blechkapseln dicht verschlossen werden.
  • Die heiße Asche ist bis zur gefahrlosen Beseitigung in einem nicht brennbaren Behälter mit Deckel auf zu bewahren.
  • Für Ölfeuerungsanlagen ist ein geeigneter Handfeuerlöscher (mind. 6 kg) bereit zu stellen.
 
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Elektrische Anlagen  
Prinzipiell gilt: Defekte oder beschädigte Abdeckungen von Steckdosen, Schaltern und Feuchtraumarmaturen, Leitungen sowie Lampen sind zu erneuern.
  • In Dachböden, Kellerräumen, Scheunen u.ä. brandgefährlichen Räumen sind Leuchten ohne Schutzglas unzulässig. Die oft verwendeten Halogenstrahler dürfen seit dem Jahr 2004 in Scheunen nicht mehr verwendet werden.

  • Elektrische Speicheröfen bedürfen Sicherheitsabstände die durch den Hersteller vorgegeben sind.

  • Blitzschutzanlagen auf Wohnhäusern bis 3 Wohneinheiten müssen im zehnjährigen und auf landwirtschaftlichen Gebäuden in fünfjährigen Zeitabständen überprüft (Elektriker) werden und ein entsprechender Prüfbericht ist vorzulegen.

  • Der Prüfschalter in Elektroinstallations-Verteiler ist einmal im Jahr auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen (darum auch der Name)

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Garagen  
  • Kraftfahrzeuge dürfen nur in behördlich genehmigten Garagen eingestellt werden. Keinesfalls ist das Abstellen in Scheunen oder ähnlichem brandgefährlichen Objekten zulässig !
  • Folgende Anschläge sind anzubringen: "Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten" und "Vorsicht beim Laufenlassen der Motoren - Vergiftungsgefahr".
  • Brennbare Lagerungen, insbesondere Brennstoffe sind in Garagen unzulässig.
  • Propangasflaschen, auch leere, dürfen nicht im Keller, Dachboden oder in der Garage gelagert werden.
    • In jeder Garage muss ein tragbares Feuerlöschgerät (TFL oder auch Handfeuerlöscher genannt) als erste Löschhilfe bereitgehalten werden - mind. 6 kg.

    • Diese müssen alle 2 Jahre von einem Fachmann überprüft werden und einen Prüfvermerk aufweisen.

 
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Sonstiges ...  
  • In Dachböden, Garagen, Heizöllagerräumen und Fluchtwegen ist die Anhäufung leicht brennbarer Gegenstände verboten.
  • In Scheunen, Dachböden und brandgefährlichen Räumen nicht rauchen und keine offene Flamme verwenden.
  • Elektrische Geräte wie Fernseher, Radios, Heizlüfter und dergleichen vor Verlassen der Wohnung nicht nur auf "Stand by" sondern ganz ausschalten.
  • Sind Kinder im Haus, Feuerzeuge und Zünder sicher aufbewahren und den Kindern das Phänomen "Feuer" erklären.
  • Keine Gegenstände über dem Ofen "trocknen"
  • Größere Mengen brennbarer Flüssigkeiten sind in eigenen brandbeständigen  Lagerräumen aufzubewahren - Nur ein zweiwandiger Tank ist nicht ausreichend.
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Bei weiteren Fragen hilft Ihnen sicher die
Salzburger Brandverhütungsstelle: 0662 / 827 591